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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 6 - 9)



1 Die halben Breitenmaße der Grenzlinie für feste Anlagen sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen:


2
31.1 Halbes Breitenmaß der Bezugslinie G 2; Vergrößerungen der Bezugslinie für Fahrzeuge gemäß § 22 Abs. 2 sind zu berücksichtigen.


3
41.2 Überschreitungen der Bezugslinie, die sich aus der Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises ergibt (Ausladung).


4
51.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in der Bezugslinie enthaltenen Anteil von 50 mm übersteigt.


5
61.4 Zufallsbedingte Verschiebungen aus

a)
Gleislageunregelmäßigkeiten,
b)
Schwingungen infolge der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Gleis und
c)
dem Einfluß der Unsymmetrie bis zu 1 Grad, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen der Fahrzeuge und einer ungleichmäßigen Lastverteilung ergibt.

Hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden.


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72 Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.4 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:


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82.1 Ausladung (zu 1.2)


2.1.1. bei Radien von 250 m und mehr


Radius
m
Ausladung
mm
Spurweite Spurweite
≤ 1445 mm ≤ 1470 mm
250 20 33
300 18 30
400 14 27
500 13 25
600 11 24
800 10 22
1000 9 21
2000 7 20
3000 6 19
ₒₒ 5 18


2.1.2 bei Radien unter 250 m



Radius
m
Ausladung
mm
Bogeninnenseite Bogenaußenseite
225 55 60
200 85 95
190 95 110
180 110 130
170 130 145
150 165 195
120 365 395
100 560 600

Für Höhen bis 400 mm über SO dürfen die Tabellenwerte um 5 mm verringert werden.


8
9Zu 2.1.1 und 2.1.2:

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.


9
102.2 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.3)


Höhe der
Bezugslinie
Verschiebung
bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag
mm
5075100130150160
mmmm
46800285690112123
383502345728998
353002141658189
1170059151820
≤ 400000000


Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.


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112.3 Zufallsbedingte Verschiebung (zu 1.4)


Verschiebung
Höhe der
Bezugslinie
bei nicht festgelegtem
Gleis
bei festgelegtem
Gleis
bei festgelegtem Gleis
und einem Überhöhungs-
oder Querhöhenfehler
≤ 5 mm
a b a b a b
mm mm
4680 110 140 106 137 78 116
3835 91 114 85 110 62 93
3530 84 104 78 100 57 84
1170 37 40 21 25 14 19
≤ 400 30 31 6 6 2 3

a: Auf der Bogeninnenseite

b: Auf der Bogenaußenseite und im geraden Gleis


3 Die Höhenmaße der Grenzlinie sind — ausgenommen im Bereich ≤ 125 mm — aus den Höhenmaßen der Bezugslinie G 2 zu berechnen und


3.1 im Bereich ≥ 3530 mm zu vergrößern um


a)
den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und
b)
die Hebungsreserve für die Unterhaltung des Gleises,


3.2 im Bereich ≤ 1170 mm zu vermindern um


a)
den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und
b)
die Abnutzung der Schienen und das Absinken des Gleises im Betrieb.


Zu 3.1 und 3.2:

Der Einfluß des Wechsels der Längsneigung wird wie folgt berechnet:


50 000
ra  
  [mm]
ra = Ausrundungsradius in m


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124 Für die Höhenmaße der Grenzlinie im Bereich ≤ 125 mm gilt Anlage 1 Bild 2.


5 Bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h sind aerodynamische Einflüsse zu berücksichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25